§ 25 Elektronische Kataloge
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/25#abs-1 (1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/25#abs-2 (2) Akzeptiert der Auftraggeber Angebote in Form eines elektronischen Kataloges oder schreibt er vor, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind, so weist er in der Auftragsbekanntmachung oder, sofern eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung dient, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/25#abs-3 (3) Schließt der Auftraggeber mit einem oder mehreren Unternehmen eine Rahmenvereinbarung im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form eines elektronischen Kataloges, kann er vorschreiben, dass ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge erfolgt, indem er:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/25#abs-4 (4) Vor der Erteilung des Zuschlags sind dem jeweiligen Bieter die gesammelten Daten vorzulegen, sodass dieser die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung, dass das Angebot keine materiellen Fehler enthält, hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 SektVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 25.04.2012 – VII-Verg 9/12
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 09.05.2011 – VK 10/11
- OLG Düsseldorf, 18.10.2010 – VII-Verg 39/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 674)
BGBl. 2020 I S. 674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.